Satzung des 1. Fußballclub Hersbruck e.V.

Übersicht
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Geschäftsjahr
§ 6 Organe des Vereins
A Die Mitgliederversammlung
B Die Vorstandschaft
C Die Verwaltung
D Kassenrevision
E Die Abteilungen
§ 7 Ältestenrat
§ 8 Sonderausschüsse
§ 9 Protokollführung
§ 10 Geheimhaltung
§ 11 Satzungsänderung
§ 12 Ehrungen von Mitgliedern
§ 13 Weitere Vorschriften
§ 14 Auflösung des Vereins
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „1. Fußballclub Hersbruck e.V.“ und hat seinen
Sitz in Hersbruck.
2. Die Vereinsfarben sind Schwarz-Weiß.
3. Der Verein ist beim Amtsgericht Nürnberg im Vereinsregister eingetragen.
4. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes und für
seine Abteilung zuständigen Fachverbände.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Verbreitung des
Sportes.
2. Der Verein dient allein gemeinnützigen Zwecken.
3. Der Verein erstrebt keinerlei Gewinn. Wirtschaftliche Zwecke sind mit
dem Vereinszweck nicht verbunden. Etwaige Überschüsse sind ausschließlich
für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden.
4. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen
Landessportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen
und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus
1.1 aktiven Mitgliedern,
1.2 passiven Mitgliedern,
1.3 Ehrenmitgliedern.
2. Aufnahmefähig ist jede Person, die schriftlich bei der Vorstandschaft einen
Aufnahmeantrag stellt. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
Bei Jugendlichen unter 18 Jahren genügt die Genehmigung des
zuständigen Jugend- bzw. Schülerleiters. Ihre Aufnahme kann nur erfolgen,
wenn die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegt. Im Falle
der Nichtaufnahme ist der Verein nicht verpflichtet, die Gründe hierfür mitzuteilen.
3. Ehrenmitglieder ernennt die Mitgliederversammlung.
4. Der Beginn der Mitgliedschaft zählt ab der ersten Beitragszahlung.
5. Die Mitgliedschaft erlischt
5.1 durch Tod,
5.2 durch Austritt,
5.3 durch Ausschluss.
6. Der Austritt aus dem Verein ist der Vorstandschaft mit schriftlicher Erklärung
anzuzeigen. Der Austritt wird mit dem Ende des laufenden Kalenderjahres
wirksam.
7. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss der Verwaltung.
a) Bei grobem Vergehen gegen die Vereinszwecke und die Vereinssatzung,
b) bei Handlungen gegen die Interessen des Vereins,
c) bei Verurteilung zu entehrenden Strafen,
d) bei Rückständen in der Beitragszahlung in Höhe von 1 Jahresbeitrag.
Der Beschluss über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes ist dem Betroffenen
mit Einschreiben unter genauer Begründung bekannt zu machen.
Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene innerhalb einer Frist
von 2 Wochen schriftliche Beschwerde beim 1. Vorsitzenden einreichen.
Über diese Beschwerde hat der Ältestenrat nach Anhören des Betroffenen
und der Vorstandschaft zu entscheiden. Der Ausschluss wird wirksam
nach rechtskräftigem Abschluss des Ausschlussverfahrens.
8. Mit dem Austritt oder dem anderweitigen Verlust der Mitgliedschaft gehen
die Rechte und Pflichten des Ausgeschiedenen als auch des Vereins unter.
Bereits bestehende Ansprüche bleiben bestehen.
9. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag an den Verein zu leisten. Dieser
wird jeweils im 1. Quartal eines Jahres fällig und soll bargeldlos abgebucht
werden. Die Höhe der Beiträge wird von der Verwaltung festgesetzt.
Bei Eintritt in den Verein während eines laufenden Jahres wird der Beitrag
anteilig - für jeden Monat 1/12 des Jahresbeitrages - fällig. Ehrenmitglieder
und Ehrenvorsitzende sind von der Leistung des Vereinsbeitrages befreit.
2. Jedes Mitglied kann sich aktiv am Vereinsleben betätigen. Die Einrichtungen
des Vereins stehen jedem Mitglied zur Verfügung, soweit es die
sportlichen Belange des Vereins zulassen und durch Anordnung der Vorstandschaft
keine Beschränkung besteht.
3. Niemand kann zur Ausübung des aktiven Sports gezwungen werden.
4. Ein Mitglied, das bei Ausübung des Sportes oder in seiner Tätigkeit als
Organ des Vereins oder als Zuschauer einer sportlichen Veranstaltung
einen Schaden erleidet, kann den Verein zur Haftung für den Schaden
nur in Höhe der durch den Verein abgeschlossenen Versicherung in Anspruch
nehmen
5. Alle Mitglieder über 18 Jahren haben in der Mitgliederversammlung ein
Stimmrecht. Sie sind jedoch in einer Angelegenheit (ausgenommen einer
Wahl), die ein Mitglied selbst betrifft, von der Abstimmung ausgeschlossen.
Mitglieder unter 18 Jahren können in die Vorstandschaft oder die Verwaltung
nicht gewählt werden.
6. Bereits bestehende Rechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung
durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung beeinträchtigt
werden.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Organe des Vereins
A. Die Mitgliederversammlung
1. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von der Vorstandschaft
oder der Verwaltung oder einem anderen Vereinsorgan zu
besorgen sind, durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
geregelt.
2. Zu Beginn eines neuen Geschäftsjahres hat eine ordentliche Mitgliederversammlung
( Jahreshauptversammlung ) stattzufinden. Die Einberufung
der Mitgliederversammlung erfolgt durch die Vorstandschaft. Die Bekanntgabe
des Zeitpunkts und des Ortes der Mitgliederversammlung hat
mindestens zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung in der lokalen
Tagespresse unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
3. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
a) Jahresberichte 1. 1. Vorsitzender
2. 1. Kassier
3. Kassenprüfer
4. Leiter der Abteilungen
b) Entlastung der Vorstandschaft und der Verwaltung
c) Neuwahlen ( Alle zwei Jahre )
d) Erledigung von Anträgen
e) Verschiedenes
4. Die Vorstandschaft, die weiteren Mitglieder der Verwaltung, der Ältestenrat
und die zwei Kassenrevisoren werden von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch so lange im
Amt, bis eine neue Vorstandschaft bzw. eine neue Verwaltung ordnungsgemäß
bestimmt ist.
5. Vor der Neuwahl hat die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss,
bestehend aus 3 Mitgliedern, zu bilden. Amtierende Mitglieder der Vorstandschaft
und der Verwaltung dürfen dem Wahlausschuss nicht angehören.
Der vom Wahlausschuss aus seinen Reihen gewählte Leiter hat in
der Mitgliederversammlung als Alterspräsident die Entlastung der alten
Verwaltung und die Neuwahl durchzuführen.
6. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die anwesend
sind oder durch schriftliche Erklärung ihr Einverständnis mit der ihnen zugedachten
Wahl erteilt haben.
7. Die Wahl ist, wenn für einen Posten mehr als ein Vorschlag eingebracht
wird, mittels Stimmzettel geheim durchzuführen. Bei nur einem Vorschlag
kann die Wahl durch Zuruf erfolgen. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit hat eine Stichwahl zu erfolgen.
Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
8. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung, soweit durch anderweitige
Bestimmungen keine Einschränkungen erfolgt sind, benötigen einfache
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt,
Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
9. Die Mitgliederversammlung hat über den Antrag der Verwaltung auf Ernennung
von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern das alleinige Beschlussrecht.
Solche Beschlüsse erfordern eine 2/3-Stimmenmehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
10. Die Mitgliederversammlung hat weiterhin das ausschließliche Beschlussrecht
über Verfügung des Vereinsvermögens im Ganzen. Hierüber ist ebenfalls
eine 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich.
11. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende einzuberufen
unter Bekanntgabe der Tagesordnung, wenn 1/10 der Mitglieder
über 18 Jahren einen entsprechenden Antrag unter Angabe der Gründe
und des Zwecks eingereicht haben. Die Bekanntmachung einer außerordentliche
Mitgliederversammlung hat wie die einer ordentlichen Mitgliederversammlung
zu erfolgen.
12. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen
Mitglieder beschlussfähig, bei Satzungsänderungen und Auflösung
gelten § 11 bzw. § 14.
B. Die Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft besteht aus
a) 1. Vorsitzender,
b) 2. Vorsitzender,
c) 1. Kassier.
2. Die Vorstandschaft vertritt den Verein gerichtlicht und außergerichtlich,
und zwar der 1. Vorsitzende gemeinsam mit einem anderen Mitglied der
Vorstandschaft. Sie hat die Leitung des Vereins. Sie führt die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung aus und legt die allgemeinen grundsätzlichen
Richtlinien für die Leitung des Vereins fest. Geschäftsausgaben über
3000.-- Euro sowie Beschlüsse, die über den Rahmen des üblichen hinausgehen,
bedürfen der Genehmigung der Verwaltung.
3. Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz bei allen Versammlungen des Vereins
sowie in allen Sitzungen der Verwaltung und hat die Oberleitung in
sämtlichen Angelegenheiten des Vereins. Er hat in sämtlichen Ausschüssen,
die satzungsgemäß gebildet werden, Sitz- und Stimmrecht. Der 1.
Vorsitzende ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten von Fall zu Fall
dem 2. Vorsitzenden zu übertragen.
4. Der 2. Vorsitzende ist Stellvertreter des 1. Vorsitzenden und unterstützt
diesen bei der Erfüllung seiner Vereinsaufgaben.
5. Der 1. Kassier hat die Kassengeschäfte des Vereins ordnungsgemäß zu
führen. Geschäftsausgaben über 3000.- Euro, sind vorher durch die Verwaltung
zu genehmigen. Er ist berechtigt, selbständig Quittungen zu erteilen.
In der ordentlichen Mitgliederversammlung hat er einen Kassenbericht
zu erstatten.
C. Die Verwaltung
1. Die Verwaltung besteht aus
1. 1. Vorsitzender
2. 2. Vorsitzender
3. 1. Kassier
4. 2. Kassier
5. 1. Schriftführer
6. 2. Schriftführer
7. Leiter der Fußballabteilung
8. Leiter der Fußballjugend
9. Leiter der Handballabteilung
10. Leiter der Handballjugend
11. Leiter der Tennisabteilung
12. Ehrenamtsbeauftragter
2. Die Verwaltung wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie trifft die
Entscheidung über die Geschicke des Vereins, sofern in der Satzung
nichts anderes geregelt ist.
3. Der 1. Vorsitzende beruft die Verwaltungssitzung ein, wenn dies zur
Durchführung der Vereinsarbeit notwendig ist. Außerdem ist sie einzuberufen,
wenn 50 % der Verwaltungsmitglieder einen entsprechenden Antrag
stellen.
4. Die Verwaltung ist beschlussfähig, wenn 2/3 ihrer Mitglieder anwesend
sind. Für die Verwaltungsbeschlüsse ist die einfache Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des 1. Vorsitzenden.
5. Ist im Laufe einer Wahlperiode ein Mitglied der Verwaltung ausgeschieden,
so ist diese berechtigt, soweit ein Bedürfnis besteht, für die restliche
Dauer der Wahlperiode einen Ersatzmann aus den Reihen der Mitglieder
zu bestimmen.
6. Der 1. Schriftführer hat gemäß § 9 bei jeder Verwaltungssitzung und in
der Mitgliederversammlung die Protokolle aufzunehmen und mit dem 1.
Vorsitzenden bzw. dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Im Übrigen hat er den 1. Vorsitzenden im Schriftverkehr zu unterstützen.
7. Der 2. Schriftführer vertritt den 1. Schriftführer und unterstützt diesen bei
seiner Tätigkeit.
D. Kassenrevision
Die beiden Kassenrevisoren sind Beauftragte der Mitgliederversammlung
und haben die Richtigkeit der Kassenführung zu überprüfen. Sie haben in
der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Kassenprüfung zu erstatten.
E. Die Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden
im Bedarfsfalle durch Beschluss der Verwaltung gegründet.
2. Die Durchführung des Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen.
3. Die Abteilung wird durch die Abteilungsleitung in Absprache mit den Mitgliedern
der Vorstandschaft geleitet.
4. Die weitere Abteilungsleitung (Stellvertreter, ggf. Kassierer und Mitarbeiter)
wird von der Abteilungsversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Diese findet vor der im Geschäftsjahr beginnenden Sportsaison
statt.
Die Abteilungsleitung ist gegenüber der Vorstandschaft des Vereins verantwortlich
und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
5. Sollte bei Wahlen keine Nachfolger gewählt werden, haben sie bis zu einer
außerordentlichen Abteilungsversammlung, die innerhalb von 12 Wochen
stattfinden muss, die Abteilung kommissarisch weiterzuführen.
6. Abteilungsversammlungen sind nur dann beschlussfähig, wenn der 1.
Vorsitzende des Vereins mindestens 14 Tage vorher verständigt worden
ist und die Mitglieder der Abteilung mit gleicher Frist in der örtlichen Tagespresse
eingeladen wurden.
7. Abteilungen sind berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag,
Aufnahmebeitrag und Sonderbeitrag zu erheben.
Diese Beiträge, einschließlich deren Erhöhungen, bedürfen der Zustimmung
durch die Vorstandschaft.
8. In besonderen Fällen kann der Abteilungsleiter auf schriftlichen Antrag
Mitglieder von der Bezahlung des Abteilungs-Mitgliedsbeitrages ganz
oder teilweise befreien.
9. Für die Abteilungen gilt die Vereinssatzung sinngemäß. Die Abteilungen
können aber eine Abteilungssatzung erstellen, die jedoch nicht im Widerspruch
zu dieser Satzung stehen darf. Sie bedarf ebenfalls der Abstimmung
mit der Vorstandschaft.
10. Erlöse aus Vermögensveräußerungen dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Eine Verteilung des Abteilungsvermögens an
die Abteilungsmitglieder ist ausgeschlossen. Bei Auflösung einer Abteilung
geht das gesamte Vermögen an den Verein über.
11. Der Verein ist berechtigt, Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich
im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, im Rahmen der
steuerlichen zulässigen Ehrenamtspauschalen/Übungsleiterfreibeträge zu
begünstigen.
§ 7 Der Ältestenrat
1. Der Ältestenrat wird von der Mitgliederversammlung gewählt und besteht
aus 3 Mitgliedern, die nicht gleichzeitig der Verwaltung angehören dürfen.
Diese wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Ältestenrates.
2. Die Aufgabe des Ältestenrates ist es, alle Unstimmigkeiten innerhalb des
Vereins zu schlichten. Er kann von allen Vereinsmitgliedern angerufen
werden.
§ 8 Sonderausschüsse
1. Ein Sonderausschuss ist durch die Verwaltung zu gründen, wenn besondere
Angelegenheiten es erfordern.
2. Er erhält seine Aufgaben und seinen Wirkungskreis durch die Verwaltung
zugewiesen. Er ist nicht beschlussfähig und kann für den Verein keine
Verpflichtung eingehen.
3. Jeder Sonderausschuss ist nach Erledigung seiner Aufgaben wieder aufzulösen.
§ 9 Protokollführung
1. Über jede Verwaltungssitzung und über die Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll, und zwar fortlaufend im Protokollbuch, zu fertigen.
2. Jedes Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter oder
dem Versammlungsleiter und dem 1. Schriftführer bzw. dessen Stellvertreter
zu unterzeichnen.
§ 10 Geheimhaltung
1. Beratungen und Beschlüsse der Verwaltung und der Vereinsausschüsse
sind geheim
2. Verletzt ein Mitglied diese Pflicht, so kann es aus dem jeweiligen Gremium
ausgeschlossen werden.
§ 11 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur die Mitgliederversammlung beschließen.
Zur Änderung der Satzung ist eine ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 12 Ehrungen von Mitgliedern
1. Der Verein kann folgende Ehrungen vornehmen.
a) Ernennung zum Ehrenvorsitzenden
b) Ernennung zum Ehrenmitglied
c) Ernennung zum Ehrenspielführer
d) Verleihung einer Ehrennadel, und zwar,
1) die Vereinsehrennadel
2) die silberne Vereinsnadel
3) die goldene Vereinsnadel
2. Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden und zu Ehrenmitgliedern kann nur
durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Alleiniges Vorschlagsrecht
zur Ernennung eines Ehrenvorsitzenden und eines Ehrenmitgliedes
hat die Verwaltung. Zum Ehrenvorsitzenden kann nur ein ehemaliger
1. Vorsitzender des Vereins vorgeschlagen werden.
Zum Ehrenmitglied soll nur ein solches Mitglied vorgeschlagen werden,
das sich durch langjährige Tätigkeit im Verein besondere Verdienste um
den Verein erworben hat. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder haben
die Rechte eines Mitglieds. Ehrenvorsitzende haben in der Verwaltung
Sitz und Stimme, Ehrenmitglieder haben das Recht, an den Verwaltungssitzungen
teilzunehmen.
3. Die Verleihung einer Ehrennadel wird wie folgt durchgeführt:
a) Die Vereinsehrennadel an Spieler, die in einer 1. Mannschaft den Aufstieg
in die nächst höhere Klasse erspielt haben
b) Die silberne Vereinsnadel für 25-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft
im Verein.
c) Die golden Vereinsnadel für 40, 50, 60 und 70-jährige ununterbrochene
Mitgliedschaft im Verein. Alle Ehrennadeln können außerdem Mitgliedern
verliehen werden, die sich besondere Verdienste um den Verein
erworben haben.
4. Die Verleihung einer Ehrennadel für besondere Verdienste erfolgt auf Beschluss
der Verwaltung.
§ 13 Weitere Vorschriften
Soweit die Satzung nicht anders bestimmt, finden die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Der Verein ist aufzulösen, wenn die Mitgliederzahl weniger als 7 beträgt.
Über die Auflösung des Vereins aus einem anderen Grund kann nur eine
zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen.
2. Im Fall einer Auflösung wird das vorhandene Gesamtvermögen der Stadt
Hersbruck zufließen. Es soll unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Satzung § 2 Abs. 1 Verwendung finden.
Als Treuhänder wird der 1. Bürgermeister der Stadt Hersbruck eingesetzt.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29.08.2008 beschlossen.
Sie tritt mit Wirkung zum 01.01.2009 in Kraft.
gez.
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender 1. Kassier
Karl Günther Maul - Robert Schnaubelt - Manfred Storch